2. Regulatorische Grundsätze
Deckungsdifferenzen (Über- und Unterdeckungen)
Laut Art. 14 StromVG bzw. WResV sind die Kosten für die Netznutzung verursachergerecht auf die Nutzer umzulegen. Die Tarife für ein Geschäftsjahr werden auf Basis von Plankosten festgelegt. Der effektive Aufwand und der effektive Ertrag weichen aufgrund von Mengen- und Preisabweichungen sowohl auf der Absatz- als auch auf der Beschaffungsseite von der Tarifkalkulation ab, sodass Über- oder Unterdeckungen entstehen. Das heisst, die Tarifeinnahmen eines Geschäftsjahrs sind höher oder tiefer als der entstandene Aufwand im gleichen Zeitraum. Diese Deckungsdifferenzen werden in die Bilanz übernommen und in künftigen Tarifperioden kosten- bzw. ertragswirksam berücksichtigt. In der Bilanz wird der innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartete Abbau der Deckungsdifferenzen in den kurzfristigen Über- bzw. Unterdeckungen ausgewiesen.
EBIT des Kerngeschäfts
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Kerngeschäfts ist für die anrechenbaren Kosten in Art. 15 Stromversorgungsgesetz (StromVG) und für die Verzinsung von ab dem Geschäftsjahr 2024 entstehenden Deckungsdifferenzen in Art. 18a Stromversorgungsverordnung (StromVV) festgelegt. Das EBIT entspricht der Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens (BNV) mit dem Kapitalkostensatz des aktuellen Berichtsjahrs (= WACCt+0), der Verzinsung der ab dem Geschäftsjahr 2024 entstehenden Deckungsdifferenzen mit dem im WACCt+2 enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+2 und der Steuern. Das betriebsnotwendige Vermögen besteht aus dem auf Monatsbasis ermittelten Nettoumlaufvermögen sowie aus dem Sachanlagevermögen und den immateriellen Anlagen per Ende Geschäftsjahr. Gemäss der ElCom-Weisung 03/2024 sind die Deckungsdifferenzen bis und mit Ende Geschäftsjahr 2023 bis zu ihrem vollständigen Abbau unverändert mit dem WACCt+2 zu verzinsen, was das EBIT ebenfalls beeinflusst.
Nettoerlöse aus dem Engpassmanagement
Swissgrid koordiniert aufgrund eines gesetzlichen Auftrags die Auktionierung von Netzengpässen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und führt dazu treuhänderisch Bücher und Bankkonten. Die Nettoerlöse aus dem Engpassmanagement, die sogenannten Auktionserlöse, werden gemäss Vorgabe der ElCom an Swissgrid ausbezahlt und sind gemäss Entscheid der ElCom zur Reduktion der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes und/oder zum Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.
Vom Bund an Swissgrid übertragene Aufgaben
(Vermittlungsgeschäft)
Stromreserve
Die Stromreserve beinhaltet die in der WResV festgelegten Massnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und umfasst Aufträge für den Einsatz von Wasserkraftreserven sowie von Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK-Anlagen). Die Kosten für diese Massnahmen müssen gemäss der Verordnung über Swissgrid abgerechnet werden. Swissgrid hat keine Kontrolle über die Ausgestaltung der wesentlichen Leistungsparameter und agiert als Vermittlerin. Gemäss den Bestimmungen der Rechnungslegung handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um Vermittlungsgeschäfte, weshalb in der Erfolgsrechnung und in der Segmentberichterstattung im Segment Stromreserve nur der Wert der selbst erbrachten Leistungen sowie der dazugehörige Nettoumsatz ausgewiesen werden. Die Angaben zum Nettoumsatz und zum Beschaffungsaufwand der Stromreserve sind in Erläuterung 7 aufgeführt.
Seit dem Geschäftsjahr 2024 werden die anrechenbaren Kosten der Stromreserve analog dem Kerngeschäft gemäss Art. 15 StromVG berechnet. Die Verzinsung der für die Stromreserve notwendigen Vermögenswerte erfolgt hingegen mit dem im WACCt+0 enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+0. Die seit dem 1. Januar 2024 entstandenen Deckungsdifferenzen nach Art. 18a StromVV werden mit dem im WACCt+2 enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+2 verzinst. Die Deckungsdifferenzen bis und mit Ende Geschäftsjahr 2023 werden bis zu ihrem vollständigen Abbau nicht verzinst. Das EBIT nach WResV resultiert aus den Verzinsungen der für die Stromreserve notwendigen Vermögenswerte und der seit dem 1. Januar 2024 entstandenen Deckungsdifferenzen sowie den Steuern.
Solidarisierte Kosten
Die solidarisierten Kosten beinhalten die im revidierten StromVG (in Kraft seit 1. Januar 2025) geregelten Kosten für Netzverstärkungen und die Überbrückungshilfen für Schweizer Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung. Die Kosten für diese Massnahmen müssen gemäss gesetzlichen Vorgaben über Swissgrid abgerechnet werden. Swissgrid hat keine Kontrolle über die Ausgestaltung der wesentlichen Leistungsparameter und agiert als Vermittlerin. Gemäss den Bestimmungen der Rechnungslegung handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um Vermittlungsgeschäfte, weshalb in der Erfolgsrechnung und in der Segmentberichterstattung im Segment solidarisierte Kosten nur der Wert der selbst erbrachten Leistungen sowie der dazugehörige Nettoumsatz ausgewiesen werden. Die Angaben zum Nettoumsatz und zum Beschaffungsaufwand der solidarisierten Kosten sind in Erläuterung 7 aufgeführt.
Das EBIT der solidarisierten Kosten resultiert aus den Verzinsungen der für die Netzverstärkung notwendigen Vermögenswerte und der Deckungsdifferenzen sowie den Steuern. Die für die Netzverstärkung notwendigen Vermögenswerte und die Deckungsdifferenzen werden analog dem Kerngeschäft mit dem Kapitalkostensatz des aktuellen Berichtsjahrs (= WACCt+0) respektive mit dem im WACCt+2 enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+2 berechnet. Im Berichtsjahr erfolgte die Verzinsung jedoch nur für die Kosten gemäss Art. 15b Absatz 3 StromVG (Netzverstärkungen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher), da nur diese Kosten im Berichtsjahr vergütet wurden.
Kalkulatorischer Kapitalkostensatz (WACC)
Der kalkulatorische Kapitalkostensatz (WACC) für das im Stromnetz gebundene Kapital wird jährlich vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgelegt. Die für das Geschäftsjahr 2025 relevanten Kapitalkostensätze (WACCt+0 und WACCt+2) setzen sich wie folgt zusammen:
| 2025 | 2024 | |||
|---|---|---|---|---|
| Kapitalkostensatz WACCt+0 | 3,98% | 4,13% | ||
| Fremdkapitalkostensatzt+0 | 2,00% | 2,25% | ||
| Kapitalkostensatz WACCt+21 | 3,28% | 3,43% | ||
| Fremdkapitalkostensatzt+21 | 1,75% | 2,00% | ||
| 1 Entspricht dem für das Geschäftsjahr 2025 massgebende Kapitalkostensatz 2027 (WACCt+2) und dem darin enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+2 (Vorjahr: Entspricht dem für das Geschäftsjahr 2024 massgebende Kapitalkostensatz 2026 (WACCt+2) und dem darin enthaltenen Fremdkapitalkostensatzt+2). | ||||